Zur Bildung von Wohnungs- oder Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung durch die Bauaufsichtsbehörde erforderlich.
Diese besagt, dass die Wohnungen bzw. die nicht zu Wohnzwecken dienenenden Räume in sich abgeschlossen sind, d.h. unmittelbar vom Freien oder von einem Treppenraum aus betreten werden können.
Bestandteil der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist u.a. der Aufteilungsplan (Grundriss aller Geschosse nebst betretbarem Spitzboden), in dem jeder einzelne Raum , der zu einer Wohnung oder sonstigen Nutzungseinheit gehört, mit derselben arabischen Ziffer bezeichnet wird.
Die Anforderungen an die Planunterlagen etc. können Sie dem unten stehenden Dokument entnehmen, das Sie im PDF-Format downloaden können.