Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kann der Grundstückseigentümer gem. § 85 BauO NRW 2018 öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen.
Durch Baulast werden zu Gunsten Dritter z.B. gesichert: fehlende Abstandsflächen und Brandschutzabstände, Anbauverpflichtungen, Erschließung, gemeinsame Bauteile, Vereinigung von Grundstücken, Bindung von Wohnungen u.v.m.
Eine Anbausicherung i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauO NRW 2018 kann durch öffentlich-rechtliche Baulast gem. § 85 BauO NRW 2018 oder durch eine entsprechende private Anbauverpflichtung erfolgen.
Für eine rechtsverbindliche Baulastauskunft werden neben den Kontaktdaten der Antragstellenden die aktuellen Katasterangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück) der betroffenen Grundstücke benötigt. Bei bereits bebauten Grundstücken sollte zwecks Gegenkontrolle auch deren postalische Adresse (Straße, Hausnummer) angegeben werden.