Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kann der Grundstückseigentümer gem. § 85 BauO NRW 2018 öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen.

Durch Baulast werden zu Gunsten Dritter z.B. gesichert: fehlende Abstandsflächen und Brandschutzabstände, Anbauverpflichtungen, Erschließung, gemeinsame Bauteile, Vereinigung von Grundstücken, Bindung von Wohnungen u.v.m.

Eine Anbausicherung i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauO NRW 2018 kann durch öffentlich-rechtliche Baulast gem. § 85 BauO NRW 2018 oder durch eine entsprechende private Anbauverpflichtung erfolgen.

Für eine rechtsverbindliche Baulastauskunft werden neben den Kontaktdaten der Antragstellenden die aktuellen Katasterangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück) der betroffenen Grundstücke benötigt. Bei bereits bebauten Grundstücken sollte zwecks Gegenkontrolle auch deren postalische Adresse (Straße, Hausnummer) angegeben werden.


Bearbeitungsdauer:

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Zweifaller Straße 277
Zweifaller Straße 277
52224 Stolberg


Montag:
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Dienstag:
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Gebühren:

Die Eintragung und Löschung von Baulasten sowie die schriftliche Auskunft über bestehende oder nicht bestehende Baulasten ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Allgemeinen Gebührentarif (Tarifstelle 2.5.6 - Baulasten) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW).

Kontakte:

+49240213699