Freistellungsverfahren gem. § 63 BauO NRW 2018
Seit Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung (BauO NRW 2018) am 01.01.2019 bedarf nach § 63 BauO NRW 2018 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und
3. Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2
keiner Baugenehmigung (Genehmigungsfreistellung), wenn
1. sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 Baugesetzbuch liegen,
2. sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuchs bedürfen,
3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist,
4. sie keiner Abweichung nach § 69 bedürfen und
5. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach § 63 Abs. 3 Satz 4 erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch beantragt.
Dies gilt jedoch nicht für Sonderbauten nach § 50 BauO NRW 2018.
Gleichwohl sind bei der Gemeinde die in der BauPrüfVO beschriebenen Bauvorlagen einzureichen. Die Bauherrschaft kann aber auch beantragen, dass das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Bearbeitungsdauer:
Bearbeitungsgebühren:
Die Bearbeitung des Freistellungsantrages ist nur dann gebührenpflichtig, wenn die Erteilung einer vorzeitigen Mitteilung, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder einer Bestätigung, dass die Gemeinde keine Erklärung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BauO NRW 2018 abgegeben hat, beantragt wird.