Streu- und Räumpflicht in den Wintermonaten
Nach der geltenden Rechtsprechung ist die Stadt Stolberg (Rhld.) angehalten, mit Beginn der kalten Jahreszeit und den hiermit besonders für Fußgänger verbundenen Gefahren durch Schnee- und Eisglätte auf die Vorschriften der Straßenreinigungssatzung der Stadt Stolberg (Rhld.) in Form der 3. Änderungssatzung vom 14.12.2011 hinzuweisen.
Nach § 3 der Straßenreinigungssatzung sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind.
Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt,
a)
in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist.
b)
an gefährlichen Stellen an Gehwegen wie z. B. Treppen, Rampen, Brücken auf- und –abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger Schnee oder Schnee, der auftauende Mittel enthält, nicht auf ihnen gelagert werden.
In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so vom Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger und Fahrbahnverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee frei zu halten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf dem Gehweg oder der Fahrbahn gelagert werden.
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Straßenreinigungssatzung gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Geldbuße geahndet werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Stadt verpflichtet, die Erfüllung der Reinigungspflicht zu überwachen und ggf. im Wege der Ersatzvornahme und damit auf Kosten des Pflichtigen die durch die Schnee- und Eisglätte entstandene Gefahr zu beseitigen.
Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Stolberg (Rhld.) finden Sie unter http://www.stolberg.de/ortsrecht/ 608neu.pdf als Nr. 608 unter der Rubrik „II. Steuern und Finanzen“. An dieser Stelle ist außerdem als „Anlage“ ein Straßenverzeichnis angefügt, in dem alle Straßen des Stadtgebietes mit der jeweiligen Reinigungsverpflichtung (Anlieger oder Stadt) für Fahrbahn und/oder Gehweg aufgeführt sind.